(back to main list) #Bundestag 18-34 ######(Keywords ranked by tf-idf-statistic)
rank | term | ft | tfidf | tf | idf |
---|---|---|---|---|---|
1 | Schuman | 7 | 0.11860 | 0.03363 | 3.52636 |
2 | Zahlungsmoral | 7 | 0.11860 | 0.03363 | 3.52636 |
3 | Höchstfrist | 6 | 0.11647 | 0.03303 | 3.52636 |
4 | Zahlungsfrist | 6 | 0.11647 | 0.03303 | 3.52636 |
5 | Zahlungsfristen | 6 | 0.11647 | 0.03303 | 3.52636 |
6 | Geschäftsbedingungen | 5 | 0.11434 | 0.03243 | 3.52636 |
7 | Ghettorente | 5 | 0.11434 | 0.03243 | 3.52636 |
8 | Kopfpauschale | 5 | 0.11434 | 0.03243 | 3.52636 |
9 | Schumans | 5 | 0.11434 | 0.03243 | 3.52636 |
10 | Spaltungen | 5 | 0.11434 | 0.03243 | 3.52636 |
11 | Zahlungsziele | 5 | 0.11434 | 0.03243 | 3.52636 |
12 | Geschäftsverkehr | 17 | 0.11236 | 0.03966 | 2.83321 |
13 | Abnahmefrist | 4 | 0.11222 | 0.03182 | 3.52636 |
14 | Beitrittsstaaten | 4 | 0.11222 | 0.03182 | 3.52636 |
15 | GKV-FQWG | 4 | 0.11222 | 0.03182 | 3.52636 |
16 | Morbi-RSA | 4 | 0.11222 | 0.03182 | 3.52636 |
17 | Ungleichbehandlungen | 4 | 0.11222 | 0.03182 | 3.52636 |
18 | Verbindungsdatenspeicherung | 4 | 0.11222 | 0.03182 | 3.52636 |
19 | Vertragsfreiheit | 4 | 0.11222 | 0.03182 | 3.52636 |
20 | Verzugszinsen | 4 | 0.11222 | 0.03182 | 3.52636 |
###Schuman
- – ebenso wie die Zustimmung – in Robert Schuman und seine Visionen hat ohne Zweifel einen
- ustellen. Wenn wir diesen Mut haben, wie Schuman, Havel – und Frau Roth, (Gunther Krichbau
- Mai wird in Europa gefeiert, weil Robert Schuman damals (B) seinen Plan für eine Vergemein
- t hier noch vor uns liegen. Nur – um auf Schuman zurückzukommen –: Er hat vor 64 Jahren ge
- lt der französische Außenminister Robert Schuman eine wegweisende Rede über das Zusammenwa
- Geschäftsverkehr“ setzt und „schlechter Zahlungsmoral und unverhältnismäßig langen Zahlungsfris
- egt ein wirksames Instrument vor, um die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr zu verbessern. (Katja
- . Da die öffentliche Hand gerade bei der Zahlungsmoral eine Vorbildfunktion einnehmen muss, habe
- , wie es denn dazu kommt, dass schlechte Zahlungsmoral oft bei großen Unternehmen oder öffentlic
- nern; denn auch das hat Einfluss auf die Zahlungsmoral. Deshalb will ich es an dieser Stelle nic
###Höchstfrist
- Bulmahn : Abgesehen von dieser Höchstfrist bedeutet die Beschränkung der Vertragsfre
- liegt es durchaus nahe, dass dann diese Höchstfrist auch gern als Richtwert genommen wird und
- r sind. Ganz im Gegenteil: Wenn ich eine Höchstfrist für Vereinbarungen festlege, dann begrenz
- rlich ist, legen wir eine grundsätzliche Höchstfrist von 30 Tagen fest. Man hat sich Zeit geno
- Ihren Entwurf vorgesehen, auf einmal die Höchstfrist von 60 Tagen ausdrücklich im Gesetz genan
- estgesetzt: In diesen Fällen beträgt die Zahlungsfrist künftig grundsätzlich 30 Tage. An dieser
- schiedlichen Fristen zusammenwirken: die Zahlungsfrist, die Abnahmefrist und die Verzugsfristen.
- n, dass die Abnahmefrist auf die weitere Zahlungsfrist anzurechnen ist. Auch das Verhältnis zum
- Katja Keul (A) § 271 a BGB vereinbarten Zahlungsfrist auch zeitgleich der Verzug eintritt. Mich
- lgendes: Lässt sich ein Unternehmer eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen, so ist d
- hlungsmoral und unverhältnismäßig langen Zahlungsfristen … so künftig ein wirksamer Riegel vorgesc
- aber so oder so ein berechtigtes. Lange Zahlungsfristen und verzögerte Abnahmen im Baurecht sind
- ss im Geschäftsverkehr grundsätzlich (B) Zahlungsfristen von maximal 60 Tagen vereinbart werden kö
- Regelung, die vom Regelfall abweichende Zahlungsfristen auf maximal 60 Tage beschränkt, gerade da
- eißt, dass er bei den Verhandlungen über Zahlungsfristen eher einknicken wird und natürlich der gr
- e als 30 Tage vorzusehen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die generelle Vorgabe 30 Tage lauten
- lange Zahlungsziele mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Daher ist vorgesehen,
- rüfungsund Abnahmefristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden stärker beschränkt: Solche Fristen
- dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sich ein Schuldner vorbehält, e
- Regelung in § 308 BGB zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Norm gilt nach § 310 BGB bislang a
###Ghettorente
- en sollte. Der finanzielle Beitrag einer Ghettorente ist nur der eine Aspekt. Der andere As(B)
- nn. Das führt im Fall der Bezieher einer Ghettorente ab 2005 allerdings dazu, dass deren monat
- (D) rund 300 Anträge auf die sogenannte Ghettorente ein. Auch diese neu eingehenden Anträge k
- ann, mit welcher Regelung er gerne seine Ghettorente beantragt und mit welcher finanziellen Re
- lich auffordern –, einen Antrag auf eine Ghettorente zu stellen, wenn die Voraussetzungen bei
- von der Linken daran –, dass die kleine Kopfpauschale weg muss, (Maria Klein-Schmeink [BÜNDNIS
- rkennung über die Lippen, dass wir diese Kopfpauschale beerdigen konnten. Das finde ich unfair.
- ten wir. Am Ende bleibt, dass die kleine Kopfpauschale, die durch Schwarz-Gelb eingeführt wurde,
- che, unsoziale und verwaltungsaufwendige Kopfpauschale. Präsident Dr. Norbert Lammert: Frau Koll
- rn verschärfte es sogar durch die kleine Kopfpauschale. Nur um die Dimensionen, über die wir hie
###Schumans
- für einen Augenblick auf diesen Tag von Schumans Rede zurückschauen, dann wissen wir mitei
- zurückschauen, dann sehen wir: Nicht nur Schumans Hoffnung ist zum Leben erwacht, sondern a
- nig Hoffnung die Menschen damals hatten: Schumans Hoffnung auf Europa ist uns gut bekommen.
- pa mag damals, vor 64 Jahren, den Worten Schumans von der Vereinigung der europäischen Nati
- uben durften. Nicht einmal 30 Jahre nach Schumans Rede haben wir diese Hoffnung wieder gese
###Spaltungen
- en. fehlte mir in Ihrer Rede –: Wenn man Spaltungen überwinden (C) will, dann darf Europa ke
- bei der LINKEN) Ich möchte, dass soziale Spaltungen durch Umverteilung überwunden werden, und
- RÜNEN]) Wenn man das will, muss man auch Spaltungen in Europa überwinden, dann muss man eine
- ionen, und ich möchte, dass militärische Spaltungen durch Abrüstung überwunden werden. Dazu g
- opäischen Verfassung wieder aufzunehmen, Spaltungen müssen überwunden werden, in Europa und w
- eidender Faktor: Können sie wegen langer Zahlungsziele oder verspäteter Zahlungen ihre eigenen Z
- ein, in Individualvereinbarungen längere Zahlungsziele als 60 Tage vorzusehen. Bei der öffentlic
- tz dort erforderlich, wo übermäßig lange Zahlungsziele mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen
- en Voraussetzungen möglich sein, längere Zahlungsziele als 30 Tage vorzusehen. In Allgemeinen Ge
- s im Geschäftsverkehr der Spielraum, die Zahlungsziele ganz weit nach hinten zu schieben, eingee
- zes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Drucksache 18/1309 Überweisungsvorschlag:
- urf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wollen wir endlich die im Jahr 2011 neu g
- r haben heute viel grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr. Für viele mittelständische (D) Unterneh
- nktion einnehmen muss, haben wir für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Auf
- inie – eine bessere Zahlungsdisziplin im Geschäftsverkehr. Wir wollen insbesondere den Mittelstand
###Abnahmefrist
- die Begrenzung bei der Überprüfungs- und Abnahmefrist. Im AGB-Bereich liegt sie meistens bei 15
- ollte also klargestellt werden, dass die Abnahmefrist auf die weitere Zahlungsfrist anzurechnen
- nicht gut gelungen. Soll zusätzlich zur Abnahmefrist von 30 Tagen noch eine weitere Frist von
- n zusammenwirken: die Zahlungsfrist, die Abnahmefrist und die Verzugsfristen. Das ist meines Er
- um geht, politische Entwicklungen in den Beitrittsstaaten zu bewerten. Ich will ausdrücklich sagen,
- ng war zuallererst eine Entscheidung der Beitrittsstaaten mit Blick auf ihre politische Identifikat
- ationalkulturelle Zusammensetzung dieser Beitrittsstaaten nennen, die eine neue Dimension der Minde
- icher zu erwarten, aber dass sich in den Beitrittsstaaten in einem Maße, wie es in Südeuropa gar ni
###GKV-FQWG
- wurf der Bundesregierung zum sogenannten GKV-FQWG, also zum GKVFinanzstruktur- und Qualität
- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) Drucksache 18/1307 Überweisungsvorschlag
- , ich komme nun auf die zweite Säule des GKV-FQWG zu sprechen. Es umfasst als wesentlichen
- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) Drucksache 18/1307 . . . . . . . . . . .
###Morbi-RSA
- natürlich für den vorhin schon erwähnten Morbi-RSA. Mit diesem Gesetzentwurf streben wir ein
- ung, aber auch zur Weiterentwicklung des Morbi-RSA und zur Qualitätssicherung getroffen. Es
- gefunden hat: die Weiterentwicklung des Morbi-RSA. Das ist in der Tat eine sehr trockene Ma
- en Anhaltspunkt sehe, Veränderungen beim Morbi-RSA vorzunehmen. Allerdings sage ich auch: We
- es Gesetzentwurfes heißt es zu Recht: Um Ungleichbehandlungen unter den Berechtigten zu vermeiden, könn
- nun. Dies führt dazu, dass entsprechende Ungleichbehandlungen beseitigt werden. Das macht deutlich: Die
- wir eine neue Bundesregierung, die diese Ungleichbehandlungen endlich beseitigt. Damit sind wir beim Ke
- inanzministeriums werden noch bestehende Ungleichbehandlungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft etw
###Verbindungsdatenspeicherung
- n die gespeichert!) Die Debatte über die Verbindungsdatenspeicherung haben wir in dieser Wahlperiode bereits z
- p und klar gesagt: Grundsätzlich ist die Verbindungsdatenspeicherung mit der freiheitlich-demokratischen Grund
- r mich ist es ganz wichtig, dass wir die Verbindungsdatenspeicherung nicht nur zur Ermittlung bei schweren Str
- sgerichts bleibt ganz klar zu sagen: Die Verbindungsdatenspeicherung ist grundsätzlich ein geeignetes und sinn
- öchstfrist bedeutet die Beschränkung der Vertragsfreiheit, wie aufgezeigt, nicht, dass die Vereinba
- mehr als 15 Tage betragen. Eine größere Vertragsfreiheit verbleibt den Parteien freilich dort, wo
- r möglicherweise erst darauf, von dieser Vertragsfreiheit maximalen Gebrauch zu machen. Umso wichti
- erden. Es ist ein Dilemma: Indem man die Vertragsfreiheit einschränken will, bringt man manche Vert
- es Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Wie soll ich
- nkt, den ich ansprechen möchte, sind die Verzugszinsen. Ich glaube, es wurde noch nicht erwähnt,
- r zweite Punkt. Vertragsklauseln, welche Verzugszinsen ausschließen, werden zukünftig als grob n
- ann, dabei aber andererseits niemals auf Verzugszinsen verzichten dürfen. So jedenfalls liest si