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(back to main list) #Bundestag 18-34 ######(Keywords ranked by tf-idf-statistic)

rank term ft tfidf tf idf
1 Schuman 7 0.11860 0.03363 3.52636
2 Zahlungsmoral 7 0.11860 0.03363 3.52636
3 Höchstfrist 6 0.11647 0.03303 3.52636
4 Zahlungsfrist 6 0.11647 0.03303 3.52636
5 Zahlungsfristen 6 0.11647 0.03303 3.52636
6 Geschäftsbedingungen 5 0.11434 0.03243 3.52636
7 Ghettorente 5 0.11434 0.03243 3.52636
8 Kopfpauschale 5 0.11434 0.03243 3.52636
9 Schumans 5 0.11434 0.03243 3.52636
10 Spaltungen 5 0.11434 0.03243 3.52636
11 Zahlungsziele 5 0.11434 0.03243 3.52636
12 Geschäftsverkehr 17 0.11236 0.03966 2.83321
13 Abnahmefrist 4 0.11222 0.03182 3.52636
14 Beitrittsstaaten 4 0.11222 0.03182 3.52636
15 GKV-FQWG 4 0.11222 0.03182 3.52636
16 Morbi-RSA 4 0.11222 0.03182 3.52636
17 Ungleichbehandlungen 4 0.11222 0.03182 3.52636
18 Verbindungsdatenspeicherung 4 0.11222 0.03182 3.52636
19 Vertragsfreiheit 4 0.11222 0.03182 3.52636
20 Verzugszinsen 4 0.11222 0.03182 3.52636

###Schuman

  • – ebenso wie die Zustimmung – in Robert Schuman und seine Visionen hat ohne Zweifel einen
  • ustellen. Wenn wir diesen Mut haben, wie Schuman, Havel – und Frau Roth, (Gunther Krichbau
  • Mai wird in Europa gefeiert, weil Robert Schuman damals (B) seinen Plan für eine Vergemein
  • t hier noch vor uns liegen. Nur – um auf Schuman zurückzukommen –: Er hat vor 64 Jahren ge
  • lt der französische Außenminister Robert Schuman eine wegweisende Rede über das Zusammenwa

###Zahlungsmoral

  • Geschäftsverkehr“ setzt und „schlechter Zahlungsmoral und unverhältnismäßig langen Zahlungsfris
  • egt ein wirksames Instrument vor, um die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr zu verbessern. (Katja
  • . Da die öffentliche Hand gerade bei der Zahlungsmoral eine Vorbildfunktion einnehmen muss, habe
  • , wie es denn dazu kommt, dass schlechte Zahlungsmoral oft bei großen Unternehmen oder öffentlic
  • nern; denn auch das hat Einfluss auf die Zahlungsmoral. Deshalb will ich es an dieser Stelle nic

###Höchstfrist

  • Bulmahn : Abgesehen von dieser Höchstfrist bedeutet die Beschränkung der Vertragsfre
  • liegt es durchaus nahe, dass dann diese Höchstfrist auch gern als Richtwert genommen wird und
  • r sind. Ganz im Gegenteil: Wenn ich eine Höchstfrist für Vereinbarungen festlege, dann begrenz
  • rlich ist, legen wir eine grundsätzliche Höchstfrist von 30 Tagen fest. Man hat sich Zeit geno
  • Ihren Entwurf vorgesehen, auf einmal die Höchstfrist von 60 Tagen ausdrücklich im Gesetz genan

###Zahlungsfrist

  • estgesetzt: In diesen Fällen beträgt die Zahlungsfrist künftig grundsätzlich 30 Tage. An dieser
  • schiedlichen Fristen zusammenwirken: die Zahlungsfrist, die Abnahmefrist und die Verzugsfristen.
  • n, dass die Abnahmefrist auf die weitere Zahlungsfrist anzurechnen ist. Auch das Verhältnis zum
  • Katja Keul (A) § 271 a BGB vereinbarten Zahlungsfrist auch zeitgleich der Verzug eintritt. Mich
  • lgendes: Lässt sich ein Unternehmer eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen, so ist d

###Zahlungsfristen

  • hlungsmoral und unverhältnismäßig langen Zahlungsfristen … so künftig ein wirksamer Riegel vorgesc
  • aber so oder so ein berechtigtes. Lange Zahlungsfristen und verzögerte Abnahmen im Baurecht sind
  • ss im Geschäftsverkehr grundsätzlich (B) Zahlungsfristen von maximal 60 Tagen vereinbart werden kö
  • Regelung, die vom Regelfall abweichende Zahlungsfristen auf maximal 60 Tage beschränkt, gerade da
  • eißt, dass er bei den Verhandlungen über Zahlungsfristen eher einknicken wird und natürlich der gr

###Geschäftsbedingungen

  • e als 30 Tage vorzusehen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die generelle Vorgabe 30 Tage lauten
  • lange Zahlungsziele mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Daher ist vorgesehen,
  • rüfungsund Abnahmefristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden stärker beschränkt: Solche Fristen
  • dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sich ein Schuldner vorbehält, e
  • Regelung in § 308 BGB zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Norm gilt nach § 310 BGB bislang a

###Ghettorente

  • en sollte. Der finanzielle Beitrag einer Ghettorente ist nur der eine Aspekt. Der andere As(B)
  • nn. Das führt im Fall der Bezieher einer Ghettorente ab 2005 allerdings dazu, dass deren monat
  • (D) rund 300 Anträge auf die sogenannte Ghettorente ein. Auch diese neu eingehenden Anträge k
  • ann, mit welcher Regelung er gerne seine Ghettorente beantragt und mit welcher finanziellen Re
  • lich auffordern –, einen Antrag auf eine Ghettorente zu stellen, wenn die Voraussetzungen bei

###Kopfpauschale

  • von der Linken daran –, dass die kleine Kopfpauschale weg muss, (Maria Klein-Schmeink [BÜNDNIS
  • rkennung über die Lippen, dass wir diese Kopfpauschale beerdigen konnten. Das finde ich unfair.
  • ten wir. Am Ende bleibt, dass die kleine Kopfpauschale, die durch Schwarz-Gelb eingeführt wurde,
  • che, unsoziale und verwaltungsaufwendige Kopfpauschale. Präsident Dr. Norbert Lammert: Frau Koll
  • rn verschärfte es sogar durch die kleine Kopfpauschale. Nur um die Dimensionen, über die wir hie

###Schumans

  • für einen Augenblick auf diesen Tag von Schumans Rede zurückschauen, dann wissen wir mitei
  • zurückschauen, dann sehen wir: Nicht nur Schumans Hoffnung ist zum Leben erwacht, sondern a
  • nig Hoffnung die Menschen damals hatten: Schumans Hoffnung auf Europa ist uns gut bekommen.
  • pa mag damals, vor 64 Jahren, den Worten Schumans von der Vereinigung der europäischen Nati
  • uben durften. Nicht einmal 30 Jahre nach Schumans Rede haben wir diese Hoffnung wieder gese

###Spaltungen

  • en. fehlte mir in Ihrer Rede –: Wenn man Spaltungen überwinden (C) will, dann darf Europa ke
  • bei der LINKEN) Ich möchte, dass soziale Spaltungen durch Umverteilung überwunden werden, und
  • RÜNEN]) Wenn man das will, muss man auch Spaltungen in Europa überwinden, dann muss man eine
  • ionen, und ich möchte, dass militärische Spaltungen durch Abrüstung überwunden werden. Dazu g
  • opäischen Verfassung wieder aufzunehmen, Spaltungen müssen überwunden werden, in Europa und w

###Zahlungsziele

  • eidender Faktor: Können sie wegen langer Zahlungsziele oder verspäteter Zahlungen ihre eigenen Z
  • ein, in Individualvereinbarungen längere Zahlungsziele als 60 Tage vorzusehen. Bei der öffentlic
  • tz dort erforderlich, wo übermäßig lange Zahlungsziele mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen
  • en Voraussetzungen möglich sein, längere Zahlungsziele als 30 Tage vorzusehen. In Allgemeinen Ge
  • s im Geschäftsverkehr der Spielraum, die Zahlungsziele ganz weit nach hinten zu schieben, eingee

###Geschäftsverkehr

  • zes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Drucksache 18/1309 Überweisungsvorschlag:
  • urf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wollen wir endlich die im Jahr 2011 neu g
  • r haben heute viel grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr. Für viele mittelständische (D) Unterneh
  • nktion einnehmen muss, haben wir für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Auf
  • inie – eine bessere Zahlungsdisziplin im Geschäftsverkehr. Wir wollen insbesondere den Mittelstand

###Abnahmefrist

  • die Begrenzung bei der Überprüfungs- und Abnahmefrist. Im AGB-Bereich liegt sie meistens bei 15
  • ollte also klargestellt werden, dass die Abnahmefrist auf die weitere Zahlungsfrist anzurechnen
  • nicht gut gelungen. Soll zusätzlich zur Abnahmefrist von 30 Tagen noch eine weitere Frist von
  • n zusammenwirken: die Zahlungsfrist, die Abnahmefrist und die Verzugsfristen. Das ist meines Er

###Beitrittsstaaten

  • um geht, politische Entwicklungen in den Beitrittsstaaten zu bewerten. Ich will ausdrücklich sagen,
  • ng war zuallererst eine Entscheidung der Beitrittsstaaten mit Blick auf ihre politische Identifikat
  • ationalkulturelle Zusammensetzung dieser Beitrittsstaaten nennen, die eine neue Dimension der Minde
  • icher zu erwarten, aber dass sich in den Beitrittsstaaten in einem Maße, wie es in Südeuropa gar ni

###GKV-FQWG

  • wurf der Bundesregierung zum sogenannten GKV-FQWG, also zum GKVFinanzstruktur- und Qualität
  • und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) Drucksache 18/1307 Überweisungsvorschlag
  • , ich komme nun auf die zweite Säule des GKV-FQWG zu sprechen. Es umfasst als wesentlichen
  • und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) Drucksache 18/1307 . . . . . . . . . . .

###Morbi-RSA

  • natürlich für den vorhin schon erwähnten Morbi-RSA. Mit diesem Gesetzentwurf streben wir ein
  • ung, aber auch zur Weiterentwicklung des Morbi-RSA und zur Qualitätssicherung getroffen. Es
  • gefunden hat: die Weiterentwicklung des Morbi-RSA. Das ist in der Tat eine sehr trockene Ma
  • en Anhaltspunkt sehe, Veränderungen beim Morbi-RSA vorzunehmen. Allerdings sage ich auch: We

###Ungleichbehandlungen

  • es Gesetzentwurfes heißt es zu Recht: Um Ungleichbehandlungen unter den Berechtigten zu vermeiden, könn
  • nun. Dies führt dazu, dass entsprechende Ungleichbehandlungen beseitigt werden. Das macht deutlich: Die
  • wir eine neue Bundesregierung, die diese Ungleichbehandlungen endlich beseitigt. Damit sind wir beim Ke
  • inanzministeriums werden noch bestehende Ungleichbehandlungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft etw

###Verbindungsdatenspeicherung

  • n die gespeichert!) Die Debatte über die Verbindungsdatenspeicherung haben wir in dieser Wahlperiode bereits z
  • p und klar gesagt: Grundsätzlich ist die Verbindungsdatenspeicherung mit der freiheitlich-demokratischen Grund
  • r mich ist es ganz wichtig, dass wir die Verbindungsdatenspeicherung nicht nur zur Ermittlung bei schweren Str
  • sgerichts bleibt ganz klar zu sagen: Die Verbindungsdatenspeicherung ist grundsätzlich ein geeignetes und sinn

###Vertragsfreiheit

  • öchstfrist bedeutet die Beschränkung der Vertragsfreiheit, wie aufgezeigt, nicht, dass die Vereinba
  • mehr als 15 Tage betragen. Eine größere Vertragsfreiheit verbleibt den Parteien freilich dort, wo
  • r möglicherweise erst darauf, von dieser Vertragsfreiheit maximalen Gebrauch zu machen. Umso wichti
  • erden. Es ist ein Dilemma: Indem man die Vertragsfreiheit einschränken will, bringt man manche Vert

###Verzugszinsen

  • es Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Wie soll ich
  • nkt, den ich ansprechen möchte, sind die Verzugszinsen. Ich glaube, es wurde noch nicht erwähnt,
  • r zweite Punkt. Vertragsklauseln, welche Verzugszinsen ausschließen, werden zukünftig als grob n
  • ann, dabei aber andererseits niemals auf Verzugszinsen verzichten dürfen. So jedenfalls liest si