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<title>FNorden e.V. - Satzung</title>
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<!-- Intro Header -->
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<p class="intro-text">
Förderverein freier Netzwerke im Norden.
</p>
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<span class="light">F</span>Norden e.V.
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</li>
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>zurück zur Übersicht</a
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</li>
<li class="nav-item">
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>Satzung</a
>
</li>
</ul>
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<!-- Constitution Section -->
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<div class="row">
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<h2>Satzung <span class="light">F</span>Norden e.V.</h2>
<h3>§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr</h3>
<ol>
<li>
Der Verein führt den Namen FNorden und ist seit dem
23.02.2015 beim Amtsgericht Hannover unter der
Vereinsregisternr. 202449 in das Vereinsregister
eingetragen.
</li>
<li>Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.</li>
<li>
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
</li>
</ol>
<p></p>
<h3>§ 2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit</h3>
<ol>
<li>
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung
bezüglich kabelloser und kabelgebundener
Computernetzwerke, die der Allgemeinheit zugänglich
sind (freie Netzwerke). Zudem bezweckt der Verein
die nicht-kommerzielle Förderung der lokalen
Kommunikation sowie der technischen Bildung, dem
Aufbau und Betrieb eines lokalen freien Funknetzes
(Förderung des Freifunks).
</li>
<li>
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
</li>
<li>
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch folgende Maßnahmen:
<ol>
<li>
Information der Mitglieder, der
Öffentlichkeit und interessierter Kreise
über freie Netzwerke, insbesondere durch das
Internet und durch Vorträge,
Veranstaltungen, Vorführungen und
Publikationen;
</li>
<li>
Bereitstellung von Know-How über Technik und
Anwendung freier Netzwerke;
</li>
<li>
Information über gesellschaftliche,
kulturelle,gesundheitliche, rechtliche und
weitere Auswirkungen freier Netzwerke;
</li>
<li>
Förderung der Kontakte und des Austauschs
mitweiteren Personen und Organisationen im
In- und Ausland, die im Bereich der freien
Netzwerke tätig sind oder denen die
Interessendes Vereins nahe gelegt werden
sollten.
</li>
<li>
Förderung und Unterstützung von Projekten
und Initiativen, die in ähnlichen Bereichen
tätig sind oder denen die Idee freier
Netzwerke nähergebracht werden soll.
</li>
<li>
Aufbau und Betrieb eines oder mehrerer,
nicht-kommerzieller, lokaler und freier
Funknetze.
</li>
</ol>
</li>
<li>
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
</li>
<li>
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt
werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig.
</li>
<li>
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist
vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem
zuständigen Finanzamt vorzulegen.
</li>
</ol>
<p></p>
<h3>§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft</h3>
<ol>
<li>
Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder,
Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder sind aktiv und in der
Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
</li>
<li>
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person
werden, die sich mit den Zielen des Vereins
verbunden fühlt und den Verein aktiv fördern will.
Die Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB) zu
beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand. Der Antrag soll den Namen und die
Anschrift des Antragstellers enthalten und angeben,
wie der Antragsteller den Vereinszweck aktiv fördern
will.
</li>
<li>
Fördermitglied des Vereins kann jede Person werden,
die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt
und den Verein finanziell und ideell unterstützen
will. Die Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b
BGB) zu beantragen. Über den Antrag entscheidet ein
Vorstandsmitglied. Der Antrag soll den Namen und die
Anschrift des Antragstellers enthalten.
</li>
<li>
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der
mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller
Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb
eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids
schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
</li>
</ol>
<p></p>
<h3>§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft</h3>
<ol>
<li>
Die Mitgliedschaft endet:
<ol type="a">
<li>mit dem Tod des Mitglieds;</li>
<li>durch freiwilligen Austritt;</li>
<li>durch Ausschluss aus dem Verein;</li>
<li>
bei Ausbleiben des Mitgliedsbeitrags länger
als 15 Monate.
</li>
</ol>
</li>
<li>
Der freiwillige Austritt erfolgt durch gegenüber
einem Mitglied des Vorstands in Textform. Er ist nur
zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.
</li>
<li>
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem
Vorstand oder in Textform zu rechtfertigen. Eine in
Textform vorliegende Stellungnahme des Betroffenen
ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen
Briefes bekannt zu machen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem
Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat
aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung
über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht,
gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen
den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder
versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es
sich damit dem Ausschheßungsbeschluss mit der Folge,
dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
</li>
</ol>
<p></p>
<h3>§ 5 Mitgliedsbeiträge</h3>
<ol>
<li>
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die
Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt.
</li>
<li>
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
</li>
</ol>
<p></p>
<h3>§ 6 Der Vorstand</h3>
<ol>
<li>
Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei bis vier
gleich berechtigten Vorsitzenden. Sie bilden den
Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand kann
für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung
beschließen.
</li>
<li>
Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis
1.000,00 € ist jeder Vorsitzende einzeln zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des
Vereins berechtigt. Für andere Geschäfte ist die
gemeinsame Vertretung durch zwei Vorsitzende
erforderlich.
</li>
</ol>
<p></p>
<h3>§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstands</h3>
<ol>
<li>
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive
Vereinsmitglieder.
</li>
</ol>
<p></p>
<h3>§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung</h3>
<ol>
<li>
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll
mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
drei Wochen per e-Mail einberufen. Mitglieder, die
über keine E-Mail-Adresse verfügen, sind per
Briefpost einzuladen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
</li>
<li>
Ort und Datum der Mitgliederversammlung sollen zudem
auf der Website des Vereins — https://fnorden.net —
bekannt gegeben werden.
</li>
</ol>
<p></p>
<h3>§ 9 Mitgliederversammlung</h3>
<ol>
<li>
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive
Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für
jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde
Stimmen vertreten.
</li>
<li>
Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung
ein Anwesenheits- und Antragsrecht, sind aber nicht
stimmberechtigt.
</li>
<li>
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für
folgende Angelegenheiten zuständig:
<ol>
<li>
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des
Vorstands;
</li>
<li>
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des
Jahresbeitrags;
</li>
<li>
Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstands;
</li>
<li>
Beschlussfassung über Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins;
</li>
<li>
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen
einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands:
</li>
<li>Ernennung von Ehrenmitgliedern.</li>
</ol>
</li>
<li>
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich
des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung
Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der
Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereichs die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
</li>
</ol>
<p></p>
<h3>§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung</h3>
<ol>
<li>
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied
des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlgangs und der Vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuss übertragen werden.
</li>
<li>
Vom Versammlungsleiter wird ein Protokollführer
bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein
Fördermitglied bestimmt werden.
</li>
<li>
Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
Abstlmmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.
</li>
<li>
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die
Zulassung der Presse, des Rundfunks und des
Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt
die Mitgliederversammlung.
</li>
<li>
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel der aktiven Vereinsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
</li>
<li>
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im
Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine
solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung
des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche
Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines
Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
</li>
<li>
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang
kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben.
</li>
<li>
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person
des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen
soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
</li>
</ol>
<p></p>
<h3>§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung</h3>
<ol>
<li>
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor
dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in
Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
</li>
</ol>
<p></p>
<h3>§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen</h3>
<ol>
<li>
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Zehntel der aktiven Mitglieder oder von einem
Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§ 8,9,10 und 11
entsprechend.
</li>
</ol>
<p></p>
<h3>§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung</h3>
<ol>
<li>
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind die Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
</li>
<li>
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der
Bildung im IT-Bereich.
</li>
</ol>
<p></p>
<p>
Die vorstehende Satzung wurde in der
Gründungsversammlung vom 29.01.2015 errichtet und
zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 17.09.2015
geändert.
</p>
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