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Verfahren zur Prüfung von Satzungen durch die Bundesebene

Allgemeines

  • Geschäftsordnungen müssen nicht geprüft oder eingereicht werden
  • Vorprüfungen sind sehr zu empfe

Prüfung ohne Vorprüfung

  1. Satzung werden an die zuständige Kontakt-Bundesleitung (BL) des Diözesanverbands (DV) gesendet und den gesamten Bundessatzungsausschuss (BSA) gesenedet

  2. Eingereichte Satzung erfüllen folgende Kriterien für eine zeitnahe Prüfung:

    • Änderungen mittels "Änderung nachverfolgen" Funktion oder ähnlich im vollen Satzungsdokument oder mittels Synopse
    • Dateien nur als Word-Datei oder ähnlichem, bearbeitbaren Format
    • Es muss auf jeden Fall die vorausgeganene Satzungsversion kenntlich und vorhanden sein
    • Zusätzlich das dazugehörige Diko-Protokoll mit Beschlüssen einreichen
  3. Bei Einreichung ist eine Ansprechperson im DV für Rückfragen und Klärungen zu nennen. Der BSA nennt ebenfalls eine Ansprechperson die für die Prüfung zuständig ist

  4. Der BSA bearbeitet Satzungen in der Reihenfolge ihres Eingangs

  5. Unvollständige Einreichungen werden nicht bearbeitet. Der DV wird auf fehlenden Dokumente hingewiesen

  6. Nach dem Einreichen erhält der DV eine Eingangsbestätigung mit der entsprechenden Kontaktperson des BSA. In der Kommunikation ist die zuständige Kontakt-BL miteingeschlossen

  7. Der BSA gibt in der Regel eine Rückmeldung und Einschätzung zur eingereichten Satzung(sänderung) innerhalb von 3 Monaten nach vollständiger Einreichung an die BL. Während der Prüfung hält er Rücksprache mit dem DV

  8. Der BSA prüft ob die eingereichten Satzung(sänderung) konform mit den Mindeststandards der Bundessatzung ist. Die 3 Monate können auch unterschritten werden, im Fall von internen Beratungsbedarf innerhalb des BSA können diese 3 Monate auch überschritten werden. Der BSA behält sich vor auf Änderungen der Bundessatzung hinzuweisen, die noch nicht in die DV Satzung übernommen wurden und bei einer kommenden Änderung eingepflegt werden müssen

  9. Nach der Prüfung gibt der BSA eine Empfehlung an die BL. Die BL bearbeitet die Satzung in der Regel *binnen 2 Wochen nach dieser Empfehlung. Die BL stellt im Anschluss ein offizielles Genehmigungsschreiben bzw. spricht eine (Teil-)Ablehnung aus. Dies geschieht per Mail

  10. Im Genehmigungsschreiben der BL wird der DV darauf hingewiesen, dass eine Reinfassung der genehmigten Satzung als PDF-Dokument zur Ablage in der Bundesstelle an den BSA und die Kontakt-BL zu senden ist

Vorprüfung

  1. Der DV reicht die Entwürfe seiner Satzungsänderungen beim BSA und der zuständigen Kontakt-BL ein

    • Datei-Format identisch zur Prüfung ohne Vorprüfung

    • Für eine ausreichende Bearbeitungzseit durch den BSA muss die Einreichung mindestens 3 Monate vor dem Unterlagenversand der Diko bzw. dem Stichtag bis zu dem eine Rückmeldung erfolgen soll, erfolgen

  2. Bei Einreichung ist eine Ansprechperson im DV für Rückfragen und Klärungen zu nennen. Der BSA nennt ebenfalls eine Ansprechperson die für die Prüfung zuständig ist

  3. Nach dem Einreichen der Satzung durch den DV sowie der Festlegung der zuständigen Person aus dem BSA erhält der DV von der BL eine Eingangsbestätigung. In der Kommunikation wird die zuständige Kontakt-BL miteingeschlossen.

  4. Bei pünktlicher und formgerechter Einreichung garantiert der BSA eine Rückmeldung bis zum genannten Stichdatum bzw. Unterlagenversand. Während der Prüfung hält er Rücksprache mit dem DV. Nach erfolgter Prüfung gibt er direkt Rückmeldung an den DV. In die Kommunikation wird die zuständige BL mit eingeschlossen

  5. Wenn die Rückmeldungen im Entwurf aufgenommen werden und sich durch Beschluss der Diko nichts an den Entwürfen geändert hat, steht einer abschließenden Genehemigung nichts im Weg. Es erfolgt nach der DIko eine abschließende Prüfung gemäß dem Verfahren zur Einreichung von Satzungen, wobei mit schnellerer Bearbeitung zu rechnen ist