Aktuelle Fassung vom 03.03.2021
(1) Der Name des Vereins ist "01. RoboterFußball-Club Berlin".
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist frei von politischen, rassischen und konfessionellen Bindungen.
(3) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Roboter- bzw. Modellbaus sowie der Volks- und Berufsbildung.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Konstruktion und den Bau von Robotern. In diesem Rahmen werden Schulungen, Weiterbildungen und Lehre in Kooperation mit Schulen, Universitäten und anderen Bildungsträgern durchgeführt. In diesen Veranstaltungen können Interessierte die Konstruktion, den Bau und die Programmierung von Robotern lernen. Darüber hinaus soll der wissenschaftliche Austausch über Robotik durch die Teilnahme an nationalen und internationalen Turnieren durch den 01. RFC Berlin gefördert werden.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und -ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft tritt erst mit Bezahlung der Aufnahmegebühr in Kraft.
(6) Der Aufnahmeantrag einer/eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen VertreterInnen. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen VertreterInnen der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten der/des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
(1) Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tod des Mitglieds
- b) durch freiwilligen Austritt
- c) durch Streichung von der Mitgliederliste
- d) durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Monats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat gilt.
(3) Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft beenden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen mit der Begleichung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung ist mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, aus dem Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Aktives Wahlrecht erhält jedes Mitglied, welches drei Monate ununterbrochen Mitglied des Vereins ist.
(1) Höhe und Fälligkeit der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand kann die Beträge in Einzelfällen ermäßigen oder erlassen, wenn besondere Gründe vorliegen.
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die Einberufung und Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt elektronisch mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Über die Mitgliederversammlungen wird eine Beschlussfassung geführt, die den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach der Versammlung elektronisch zugänglich gemacht wird.
(4) Die Schriftführung über die Beschlussfassung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Vorstand bestimmt.
(5) Die Beschlussfassung muss von der/dem SchriftführerIn unterzeichnet werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Dinge zuständig:
- a) Wahl des Vorstandes
- b) Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes
- c) Entlastung des Vorstandes
- d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- e) Feststellung der Mitgliedsbeiträge
- f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus
- a) einer/einem ersten und einer/einem zweiten Vorsitzenden
- b) einer/einem SchatzmeisterIn und einer Stellvertretung
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gewählt.
(1) Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.
Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister an.